Satzung in PDF

  24.09.2022
   
Satzung des Turnverbandes Rechter Niederrhein e.V. 
Präambel 

Der besseren Lesbarkeit wegen wird in der Satzung und den Ordnungen von Mitgliedern und Positionen nur in der männlichen Form geschrieben; selbstverständlich sind damit auch alle weiblichen Mitglieder und Positionen eingeschlossen.

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für allen Personen (m,w,d) gleichermaßen zur Verfügung

§ 1  Gebiete, Name, Sitz, Zweck 
1. Die im Gebiet der Stadt- und Landkreise Oberhausen, Bottrop, Wesel, Kleve und Borken bestehenden Turn- und Sportgemeinschaften (nachstehend "Vereine" genannt), die diese Satzung anerkennen und Mitglieder geworden sind, bilden den "Turnverband Rechter Niederrhein" (nachstehend "Turnverband" genannt).
2. Er ist der Verband für den Wettkampf-, Breiten-, Freizeit-, Gesundheitssport und
Fachverband für die vom Deutschen Turner-Bund vertretenen Sportarten.
3. Der Turnverband gehört dem Landesturnverband „Rheinischer Turnerbund e.V.“ „ im Deutschen Turner-Bund e.V." an und ist mit dem Sitz in Oberhausen in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
5. Der Turnverband bezweckt die Pflege und Förderung des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit für alle Alters- und Leistungsstufen beiderlei Geschlechtes in zeitgemäßen Formen als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung und Weg zur aktiven Freizeitgestaltung.
6. Der Turnverband bekennt sich zu den Jahn`schen Grundsätzen, wie sie in den Satzungen des Rheinischen Turnerbundes e.V. und des Deutschen Turner- Bundes e.V. niedergelegt sind. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
7. Der Turnverband bekennt sich zu den Prinzipien eines humanen Leistungssports. Er verurteilt und bekämpft Doping in jeglicher Form.
§ 2  Gemeinnützigkeit 
1. Der Turnverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Turnverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind zulässig.
4. Die Mitglieder (Vereine) haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Turnverbandes.
§ 3  Rechtsgrundlagen 
1. Rechtsgrundlagen des Turnverbandes sind die Satzung und die Ordnungen. 
2. Die Ordnungen sind verbindlich für den gesamten Turnverband und dürfen der Satzung nicht widersprechen. 
3. Satzungen und Ordnungen der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des Turnverbandes stehen.
§ 4  Gebietsveränderungen 
Das Gebiet des Turnverbandes kann in seinen Grenzen nur durch den Verbandstag des Rheinischen Turnerbundes e.V. nach Anhörung des Turnverbandes und der beteiligten Vereine verändert werden.
§ 5  Mitgliedschaft 
1. Jeder Verein und jede Abteilung eines Vereins im Gebiet des Turnverbandes kann Mitglied werden, wenn Turnen im Sinne des § 1 dieser Satzung gepflegt wird und die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Turnverband. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Turnverbandes zu richten, der, nach vorheriger Anhörung des Präsidiums des Rheinischen Turnerbundes e.V. und der Anerkennung der RTB-Satzung, über die Aufnahme befindet. Verweigert der Turnverband die Aufnahme, so steht dem Antragsteller die Berufung an das Präsidium des Rheinischen Turnerbundes e.V. zu, der nach Anhörung des Turnverbandes und des Antragstellers entscheidet.
3. Mit der Aufnahme in den Turnverband ist der Verein zugleich Mitglied des
Landesturnverbandes "Rheinischer Turnerbund e.V." und des "Deutschen Turner
Bundes e.V.".
4. Rechte und Pflichten der Vereine ergeben sich im Einzelnen aus der Satzung und den Ordnungen.
5. Die Mitgliedschaft der Vereine endet mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss aus dem Turnverband.
6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 15.11. per Einschreiben beim Vorstand des Turnverbandes eingegangen sein.
7. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Turnverbandes, des Rheinischen Turnerbundes e.V. oder des Deutschen Turner-Bundes e.V., kann das Präsidium des Rheinischen Turnerbundes e.V. nach vorheriger Anhörung des Turnverbandes, entsprechender Stellungnahme des Rechts- und Ehrenausschusses des Rheinischen Turnerbundes e.V. ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Hauptausschuss des Rheinischen Turnerbundes e.V. möglich. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu dessen Entscheidung bleibt es beim Beschluss des Präsidiums des Rheinischen Turnerbundes e.V..
8. Mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausscheidende oder ausgeschlossene Vereine haben für das laufende Geschäftsjahr ihre Beitragsverpflichtungen zu erfüllen.
9. Zur Wahrnehmung und zur Erfüllung seines Verbandszweckes ist der Turnverband berechtigt, die personenbezogenen Daten seiner Vereinsmitglieder zentral zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
9.1 Für den Schutz der erhobenen Daten gilt die Datenschutzordnung des DTB in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6  Beitrag und Umlagen 
6.1 Zur Erfüllung der Aufgaben des Turnverbandes werden Beiträge erhoben, außerdem können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Verbandstag.
6.2 Beiträge: 
Beiträge sind regelmäßig von den Vereinen zu leisten.
Die Beitragshöhe kann nach sachlichen Kriterien gestaffelt werden.
Der Vorstand kann über den vollständigen oder teilweisen Erlass von Beiträgen entscheiden. Der Hauptausschuss ist hierüber unverzüglich zu informieren.
Eine Aufrechnung von Beitragsschulden ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Turnverband gestattet. Solange fällige Beitragsverpflichtungen gemäß dem Beschluss des Verbandstages nicht vollständig erfüllt sind, ruht das Recht des betroffenen Vereins als Mitglied, sein Stimmrecht in den Organen des Turnverbandes auszuüben.
Einzelheiten zum Erlass und zur Stundung von Beitragszahlungen sowie zum Ruhen des Stimm-rechtes werden in der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung geregelt.
6.3 Umlagen: 
Umlagen sind einmalige, von den Vereinen zu leistende Geldbeträge, die maximal bis zu 10% eines Jahresbeitrages des betreffenden Mitgliedes betragen können.
Über die Zahlung und die Höhe der Umlage der Vereine entscheidet der Verbandstag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 7  Sanktionen 
Der Hauptausschuss kann gegenüber Vereinen als Mitglieder und Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger im Turnverband folgende verbandsinterne Sanktionen verhängen: 
a) Verwarnung, 
b) Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.000 €, 
c) zeitlich befristeter Entzug der Mitgliederrechte, 
d) zeitlich befristeter Entzug des Stimmrechts, 
e) Ausschluss aus dem Turnverband, wenn ein Mitglied oder eine Amtsträgerin bzw. ein Amtsträger schuldhaft gegen die Satzung des Turnverbandes, dessen Ordnung oder die Beschlüsse seiner Organe – im Jugendbereich auch Beschlüsse der Verbandsturnerjugend, nachfolgend VTJ genannt, - verstößt oder die Beiträge und Umlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht entrichtet (§ 6.2 „Erlass oder Stundung …“ bleibt unberührt).
Dem betroffenen Mitglied oder der Amtsträgerin bzw. dem Amtsträger ist vor Beschlussfassung über die Sanktion rechtliches Gehör zu gewähren. Bei der Beschlussfassung über die Sanktion hat der betroffene Verein oder die betroffene Amtsträgerin bzw. der betroffene Amtsträger im Hauptausschuss kein Stimmrecht.
In Eilfällen ist der Vorstand berechtigt, vorläufige Maßnahmen zu verhängen.
Die Zustimmung des Hauptausschusses ist unverzüglich einzuholen. Gegen eine verhängte Sanktion ist Widerspruch beim Rechts- und Ehrenausschuss des Turnverbandes möglich. Weitere Festlegungen zu Sanktionen sind in der Ordnung des Rechts- und Ehrenausschusses des Turnverbandes geregelt.
§ 8  Organe und Gremien 
1 Organe des Turnverbandes sind: 
1.1 der Verbandstag 
1.2 der Hauptausschuss 
1.3 der Vorstand 
2 Führungsgremien sind 
2.2 der Bereichsausschuss/ Wettkampfsport 
2.2 der Bereichsausschuss/ Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport 
2.3 der Jugendausschuss 
3 Weitere Gremien sind 
3.1 der Rechts- und Ehrenrat 
3.2 der Ehrenausschuss 
§ 9  Verbandstag 
1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des Turnverbandes. Er ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
2. Dem Verbandstag gehören stimmberechtigt an 
2.1 die Mitglieder des Hauptausschusses 
2.2 die Mitglieder des Rechts- und Ehrenrates 
2.3 die von den Vereinen zu entsendenden Abgeordneten 
2.4 die 12 von dem Jugendverbandstag gewählten Abgeordneten 
2.5 die Ehrenmitglieder 
3. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. 
4. Ein ordentlicher Verbandstag findet einmal im Jahr statt. Die Einladungen zum Verbandstag haben spätestens fünf Wochen vorher, die Übersendung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. 
5. Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören u.a 
5.1 die Berichte des Hauptausschusses und der Kassenprüfer entgegenzunehmen 
5.2 den Hauptausschuss zu entlasten 
5.3 die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Rechts- und Ehrenrates sowie zwei Kassenprüfer zu wählen und die Wahlen der Vorsitzenden der VTJ zu bestätigen 
5.4 Ehrenmitglieder zu ernennen 
5.5 den Haushaltsvoranschlag zu verabschieden 
5.6 den Jahresbeitrag und etwaige Umlagen festzusetzen 
5.7 Satzungen zu beschließen 
5.8 über Anträge zu entscheiden 
6. Der Vorsitzende des Turnverbandes oder einer seiner Stellvertreter leitet den Verbandstag. 
7. Jeder satzungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 
8. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. 
9. Über die Verhandlung des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen 
§ 10  Außerordentlicher Verbandstag 
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand des Turnverbandes einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der beim Verbandstag Stimmberechtigten beantragt wird 
2. Zu einem außerordentlichen Verbandstag ist spätestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung einzuladen. 
3. Im Übrigen gilt § 9 sinngemäß. 
§ 11  Hauptausschuss 
1. Der Hauptausschuss ist nach dem Verbandstag das führende Organ des Turnverbandes. 
2. Den Hauptausschuss bilden 
2.1 der Vorstand 
2.2 die Bereichsausschüsse 
2.3 der Jugendausschuss 
3 Die Sitzungen des Hauptausschusses werden von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. 
4. Wesentliche Aufgaben des Hauptausschusses sind u.a. 
4.1 über Grundsatzfragen, besonders über Satzungen und Strukturfragen, zu beraten 
4.2 über Anträge zu entscheiden 
4.3 den Haushaltsvoranschlag zu beschließen 
4.4 Ordnungen, ausgenommen die Ordnung der Verbandsturnerjugend, zu beschließen 
4.5 die Wahlen der Fachwarte 
4.6 Zeitpunkt und Ort der Veranstaltungen und des Verbandstages zu bestimmen 
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 
6. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
§ 12  Vorstand 
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Turnverbandes. 
2. Den Vorstand bilden der
2.1 Vorsitzende
2.2 stellvertretende Vorsitzende/Gesellschaftspolitik 
2.3 stellvertretende Vorsitzende/ Wettkampfsport 
2.4 stellvertretende Vorsitzende/ Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport 
2.5 stellvertretende Vorsitzende/Finanzen 
2.6 stellvertretende Vorsitzende/Verwaltung (GS) 
2.7 Vorsitzende der VTJ oder sein Stellvertreter 
2.8 Webmaster
2.9 Beisitzer für besondere Aufgabenbereiche 
2.10 Beisitzer für besondere Aufgabenbereiche 
2.11 Beisitzer für besondere Aufgabenbereiche 
2.12 Beisitzer zur Einarbeitung für 2.1 - 2.6
3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zum nächsten Verbandstag. 
4. Der Vorstand des Turnverbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Turnverband wird rechtswirksam vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB. 
5. Wesentliche Aufgaben des Vorstandes sind u.a. 
5.1 die Beschlüsse des Verbandstages und des Hauptausschusses durchzuführen 
5.2 das Vermögen des Turnverbandes zu verwalten 
5.3 den Verbandstag und die Sitzungen des Hauptausschusses und der Bereichsausschüsse vorzubereiten 
5.4 den Verbandstag, den Hauptausschuss und die Bereichsausschüsse über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen zu unterrichten 
6. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. 
§ 13  Bereichsausschüsse 
Die Bereichsausschüsse Wettkampfsport und Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport sind 
1. Führungsgremien in allen fachlichen Angelegenheiten im Rahmen der Turnordnung des Deutschen Turner-Bundes. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. 
2. Dem Bereichsausschuss Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport gehören an: 
2.1 Der stellvertretende Vorsitzende/Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport als Leiter 
2.2 Die Fachwarte und Warte für alle im Turnverband ausgeübten Sportarten, soweit sie nicht wettkampfmäßig betrieben werden oder deren Stellvertreter 
2.3 Die Warte für Jugendturnen, Kinderturnen 
2.4 Ein Vertreter der VTJ 
3. Dem Bereichsausschuss Wettkampfsport gehören an: 
3.1 Der stellvertretende Vorsitzende/Wettkampfsport, als Leiter. 
3.2 Die Fachwarte und Warte für alle im Turnverband Rechter Niederrhein wettkampfmäßig betriebenen Sportarten oder deren Stellvertreter. 
3.3 Ein Vertreter der VTJ 
4. Die unter 2.1 bis 2.4 und 3.1 bis 3.3 genannten Amtsträger gehören dem Hauptausschuss an. 
5. Die Sitzungen der Bereichsausschüsse werden von dem stellvertretenden Vorsitzenden Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport bzw. Wettkampfsport geleitet 
6. Beschlüsse der Bereichsausschüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
7. Die unter 2.2 und 3.2 genannten Fachwart und Warte werden vom Hauptausschuss für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
8. Näheres regelt die Fachordnung. 
§ 14  Jugendordnung 
1. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Turnverbandes und der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendverbandstages. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand verantwortlich. 
2. Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. 
3. Die Turnerjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel. 
§ 15  Rechts- und Ehrenrat, Ehrenausschuss 
1. Der Rechts- und Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern, die vom Verbandstag für 5 Jahre gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. 
2. Die Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht dem Hauptausschuss des Turnverbandes Angehören. 
3. Der Rechts- und Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Leiter. 
4. Dem Rechts- und Ehrenrat obliegt, im Auftrag 
4.1 darüber zu entscheiden, ob Beschlüsse, Maßnahmen und Amtsführung der Organe und der Führungsgremien des Turnverbandes der Satzung und den Ordnungen entsprechen, 
4.2 Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, 
4.3 die Verleihung des Ehrentellers des Turnverbandes zu verleihen. Sie setzt einen Antrag voraus. Über die Verleihung entscheidet der Ehrenausschuss. Ein Widerspruch ist nicht möglich. 
§ 16 Wahlen 
1.

Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer sowie die Beisitzer werden stets auf zwei Jahre gewählt, nur bei der erstmaligen Wahl eine vom Verbandstag zu bestimmende Hälfte auf ein Jahr. Die Fachwarte und die Mitarbeiter der Bereichsausschüsse werden stets auf zwei Jahre gewählt, nur bei der erstmaligen Wahl eine vom Hauptausschuss zu bestimmende Hälfte auf ein Jahr.

2. Die nach Absatz 1 Ausscheidenden - ausgenommen Beisitzer unter 2.12 und die ausscheidenden Kassenprüfer – sind sofort wieder wählbar.
§ 17  Anti-Doping-Bestimmungen 
Der Turnverband wendet zur Umsetzung seiner Anti-Doping-Bestimmungen in Satzung und Ordnungen die folgenden Bestimmungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung an und nimmt am entsprechenden Doping-Kontrollsystem teil:
das Regelwerk der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur.
(NADA), insbesondere der Standard für Meldepflichten als Bestandteil des Regelwerks, das Regelwerk der internationalen Verbände, deren Mitglied der DTB ist, die Anti-Doping-Bestimmungen des DTB.
Die NADA, der DTB und die internationalen Fachverbände, deren Mitglied der DTB ist, und der Turnverband sind berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes, auch unangemeldet, durchzuführen. Der Vorstand des Turnverbands beruft eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen. Diese Beauftragte bzw. dieser Beauftragte darf keinem Organ des Turnverbands angehören, ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden und arbeitet in enger Verbindung mit der Anti-Doping-Kommission des DTB. Er / sie ist Ansprechpartner / Ansprechpartnerin für Athletinnen und Athleten und die NADA sowie für den Anti-Doping-Beauftragten / die Antidopingbeauftragte des DTB, dem / der er / sie Vorfälle zur Einleitung eines Verfahrens meldet, wenn nach seiner bzw. ihrer Auffassung ein Verstoß der Athletin bzw. des Athleten oder einer anderen Person gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist.
Es gelten die in der DTB-Satzung beschriebenen Verfahrensregeln, denen sich der Turnverband (stellvertretend für seine Mitglieder und Angehörigen) aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem DTB und dem Turnverband unterwerfen. 
§ 18  Satzungsänderung 
1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur der Verbandstag beschließen, Anträge hierzu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen. 
2. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. 
§ 19
Auflösung des Turnverbandes 
1. Die Auflösung des Turnverbandes kann nur ein zu diesem Zweck einberufener außerordentliche Verbandstags beschließen. Mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen müssen der Auflösung zustimmen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. 
2.

Das nach Auflösung des Turnverbandes und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an: 

2.1 Turnverband Rechtsnachfolger
2.2 die verbleibenden Mitgliedsvereine entsprechend der im laufenden Jahr gemeldeten Mitglieder
  Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Turnverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
   
Die Satzung des Turnverbandes Rechter Niederrhein e.V. wurde  zuletzt beim Verbandstag am 24.09.2022 in Kempen geändert und angenommen.
 
   

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