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Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss in PDF
03. November 2019
Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss des Turnverband Rechter Niederrhein
   
1. Aufgaben und Zuständigkeit
1.1 Der Rechts- und Ehrenausschuss ist Verbandsgerichtbarkeit des TVRN nach den §§ 15 der Satzung.
Seine Zuständigkeiten ergeben sich aus § 15.4 der Satzung. Danach ist er zuständig:
1.1.1 bei Streitigkeiten 
die im Zusammenhang mit Satzungen und Ordnungen des TVRN,
dessen Tätigkeiten,
den Beschlüssen der Organe,
den von ihm getroffenen Vereinbarungen
sowie den Vereinen, den Vereinen untereinander,
zwischen den Organen untereinander,
  zwischen dem TVRN und den Amtsträgerinnen, bzw. Amtsträgern, bzw. den Organen des TVRN entstehen. 
1.1.2 als letzte verbandsinterne Instanz in allen Streitigkeiten:
sofern Satzung und Ordungen des TVRN oder
Satzungen und Ordnungen dies vorsehen und darin geregelte Rechtsweg ausgeschöpft ist.
2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 
2.1 Der Rechts- und Ehrenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern/innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Sie sollen lebens- und verbandserfahrene Verbandsmitglieder sein und dürfen nicht dem Hauptausschuss des TVRN angehören. 
2.2 Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter/innen wählen in einer vom lebensältesten Mitglied einberufenen konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden / die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in bei mindestens fünf Anwesenden mit einfacher Mehrheit. Die Sitzung soll zu Beginn der Wahlperiode durchgeführt werden. 
2.3 Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit seinem/seiner Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden übernimmt dessen/deren Stellvertreter/in den Vorsitz. 
2.4 Zu jeder Sitzung ist als Reserve zusätzlich ein stellvertretendes Mitglied nach der alphabetischen Reihenfolge einzuladen.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes wird ein/e Stellvertreter/in in alphabetisch wechselnder Reihenfolge hinzugezogen. 
2.5 Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 
   
3.
Antragsrecht 
3.1
Der Rechts- und Ehrenausschuss wird nur auf Antrag tätig. 
3.2
Antragsberechtigt sind: 
3.2.1
die Mitglieder der Organe und Gremien des TVRN gemäß § 12 der Satzung. 
3.2.2 die Mitglieder des TVRN gemäß § 5 der Satzung. 
3.2.3 Mitglieder eines Mitgliedsvereins, wenn die Satzung oder Rechtsordnung des Vereins
ein Rechtsmittel an den Rechts- und Ehrenausschuss des TVRN zulässt.
Die Zuständigkeit beschränkt sich auf Fälle der Absatz 1 dieser Ordnung genannten Art.
3.2.4 Mitglieder von Mitgliedsvereinen in Fällen, in denen eine Zuständigkeit ihres Vereins
nicht gegeben ist.
3.3 Anträge können nur gestellt werden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Streitigkeiten, spätestens drei Monate nach dem der/die Antragsteller/in von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat. 
   
4. Verfahren 
4.1
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Erforderliche Beweismittel sind anzugeben. Der/die Vorsitzende stellt den Antrag den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zu dem Antrag zu äußern.
Der/die Vorsitzende und der von ihm/ihr nach Nr. 4.5 Beauftragte können sich zur Geschäfts-abwicklung der Geschäftsführung des TVRN bedienen. 
4.2
Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten lassen. Ist ein Bevollmächtigter / eine Bevollmächtigte bestellt, so sind sämtliche Mitteilungen des Rechts- und Ehrenausschusses an diesen/diese zu richten. 
4.3
In der Regel wird mündlich und in Anwesenheit der Beteiligten verhandelt. Mit Einverständnis der Beteiligten kann jedoch auch im schriftlichen Verfahren verhandelt und entschieden werden. 
4.4
Formwidrige, unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Rechts- und Ehrenausschusses ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden. Der Beschluss ist zu begründen. 
4.5
Mit der Vorbereitung der Verhandlungen und mit der Erhebung von Beweisen außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der/die Vorsitzende jedes Mitglied des Rechts- und Ehrenausschusses beauftragen. 
4.6
Von der Mitwirkung bei einem Verfahren sind Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses ausgeschlossen, wenn sie selbst, Angehörige oder engere Bekannte der Beteiligten oder Mitglieder desselben Vereins, an der Sache persönlich beteiligt oder sonst in der Sache befangen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber entscheidet der Rechts- und Ehrenausschuss ohne Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag. 
4.7
Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses können bei begründeter Besorgnis der Befangenheit ihre Mitwirkung bei einem Verfahren selbst ablehnen. Die Beteiligten haben aus dem gleichen Grunde das gleiche Recht der Ablehnung von Mitgliedern des Rechts- und Ehrenausschusses. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die nicht befangenen bzw. als solche bezeichneten Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses. 
4.8
Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlung. Die Beweise werden auf Grund eines Beweisbeschlusses erhoben durch 
 a) Inaugenscheinnahme
b) Urkunden
c) Zeugenbekundungen
 d) Sachverständigen-Gutachten
4.9
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen hat einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu erfolgen.
Der Rechts- und Ehrenausschuss kann die Anwesenheit eines Gutachters während der ganzen Verhandlung zulassen. 
   
5.
Entscheidung 
5.1
Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet durch Beschluss. Dieser ergeht nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird offen abgestimmt.
Der Beschluss ist im Wortlaut festzulegen und durch die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses zu unterschreiben. Er ist durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder ein von diesem/dieser bestellten Mitglied schriftlich zu begründen und den Beteiligten innerhalb von vier Wochen durch Einschreibebrief mit Rückschein bekannt zu geben. 
5.2
War bei Streitigkeiten oder Verfehlungen eine gütliche Erledigung nicht möglich, so kann der Rechts- und Ehrenausschuss erkennen auf 
 
a) Verweis,
b) zeitlich begrenzten (bis zu 2 Jahren) oder dauernden Ausschluss von der Begleitung eines Amtes im TVRN,
c) zeitlich begrenzten (bis zu 2 Jahren) oder dauernden Ausschluss aus dem TVRN. 
5.3
Die Entscheidungen des Rechts- und Ehrenausschusses sind für alle Mitglieder,
Organe, Gremien und Gliederungen des TVRN verbindlich. 
   
6.
Niederschrift 
Über die mündliche Verhandlung vor dem Rechts- und Ehrenausschuss ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Die Niederschrift soll enthalten: 
 a) Ort und Tag der Verhandlung,
b) die Namen der bei der Verhandlung tätigen Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses,
c) Art der Verhandlung,
d) die Namen der erschienenen Beteiligten, Beauftragten oder Bevollmächtigten,
e) Verlauf der Verhandlung,
f) die genaue Bezeichnung der gestellten Anträge,
g) die Entscheidung des Rechts- und Ehrenausschusses. 
Der/die Vorsitzende bestimmt den/die Schriftführer/in.
Die Niederschrift ist von dem/der Verhandlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. 
   
7.
Kostenerstattungspflicht 
 
Antragsteller, ausgenommen Organe und die in § 12 der Satzung des TVRN genannten Gremien, haben zur Durchführung eines Verfahrens einen Kostenvorschuss von € 300,- zu zahlen. Wird das Verfahren unverhältnismäßig aufwendig, so kann der Rechts- und Ehrenausschuss dessen Fortführung von weiteren Kostenvorschüssen abhängig machen. Der Rechts- und Ehrenausschuss hat in seiner Entscheidung über die Kosten endgültig zu befinden. War der Antrag unbegründet, so verfällt die Vorschusssumme an den TVRN. War er ganz oder teilweise unbegründet, so wird sie in entsprechendem Verhältnis zurückerstattet, gegebenenfalls zu Lasten des/der Unterliegenden. 
   
8.
Wiederaufnahme 
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nur entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen erfolgen. 
   
9. Gnadenrecht 
Eine etwaige Begnadigung wird durch einen Gnadenausschuss ausgeübt. Er setzt sich aus drei am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Mitgliedern des Rechts- und Ehrenausschusses zusammen. Die übrigen Mitglieder des Gnadenausschusses sind in alphabetischer Reihenfolge (entsprechend Absatz 2.3 dieser Ordnung) hinzuzuziehen. 
   
10.
Schlussvorschriften 
Akten und Urkunden werden nach Abschluss des Verfahrens bei der TVRN -Geschäftsstelle aufbewahrt. Nach fünf Jahren können auf Anordnung des/der Vorsitzenden des Rechts- und Ehrenausschusses die Akten, mit Ausnahme der Verhandlungsniederschriften und Entscheidungen mit Gründen, vernichtet werden. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Bei Änderungen oder Neufassungen der Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss des TVRN ist den Mitgliedern des Ausschusses umgehend eine aktuelle Fassung zuzustellen. 
Die Rechts- und Ehrenordnung des TVRN wurde vom Hauptausschuss des TVRN am 03. November 2019 in Kalkar beschlossen und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
Vereine im Turnverband Niederrhein 2025
   
  Vereinsliste in PDF
   
Kennzahl  Verein
   
1116001  TuS Alstaden 1887/97
1116002  TSV Alstaden 1897
1116003  TV Biefang 1912
1116005  TuB Bocholt 1907
1116008   TB Bottrop 1904
1116009   TV Dt Eiche Bottrop 1909
1116010   TSSV 07/53 Bottrop Fuhlenbrock
1116011   TV Bruckhausen 1921
1116013   SV Blau-Weiß Dingden 1920
1116014   MTV Rheinwacht Dinslaken 1897
1116015   TuS Drevenack 1968
1116017  Emmericher TV 1883
1116019  BSV Grün-Weiß Wesel-Flüren
1116020  Spvg 08/29 Friedrichsfeld
1116022   TuS Haffen-Mehr 1970
1116023   SV Haldern 1920
1116024  Hamminkelner SV 1920/46
1116026  TV Jahn Hiesfeld 1906
1116027   TuS Grün-Weiß Holten 1900
1116028   STV Hünxe 1912
1116029   TuS 08 Emmerich-Hüthum
1116030  Isselburger Turnverein
1116031   Landfrauen TV Isselburg 1983
1116032   VFL Anholt 1983
1116033   TV Jahn 1911 Königshardt
1116037   TV Mehrhoog 1964
1116039   TB Oberhausen 1889
1116040   Oberhausener TV von 1873
1116044   TV Rees 1955
1116046   TV Rhede 1925
1116048   SV Spellen 1920
1116049   TC Sterkrade 1869
1116050   VFL Bergheide 1919
1116051   TV Sterkrade-West 76
1116052  DJK TuS Stenern 1955
1116054   TV Voerde 1920
1116055   TV Jahn Emmerich-Vrasselt 1951
1116057   SV Blau-Weiß Wertherbruch
1116058   Gymnastik Schule Wesel
1116059   Weseler TV von 1860
1116060   SuS Wesel Nord 1920/75
1116061   SC Budokan Bocholt
1116062   RSV Adler 1914 Sterkrade Nord
1116064   Jiu Jitsu Studio Dinslaken
1116069   SV Werth 1929
1116070   1. BSC 90 Altschermbeck
1116071   OSC Averbruch 1988
1116075   SG Pestalozzidorf Oberlohberg
1116078   Polizei SV Oberhausen
1116079   Heidener Teakwondo Verein
1116082   Ruder und Tennisgesellschaft Wesel 1907
1116083   Kumgang Bottrop
1116088  TSV Bocholt v. 1867
1116090   Multi - Kulti - Sportler e.V.
1116091   Budogemeinschaft Shaolin Kempo Wesel e.V.
1116092  Selbstverteidigung Bottrop
1116094  TUB Mussum
1116095  Gesund und Fit Isselburg
11160100  Kneipp-Verein Dinslaken
11160101  Skiverein Niederrhein
11160102  TV Asberg 
11160103  Linforter TV
11160106  Moerser TV
11160107  SG  Moers 
11160108  VfL Repelen   
11160109  TuS 08 Rheinberg 
11160111  TV Schwafheim   
11160112  TV Utfort-Eick   
11160113  SG Neukirchen Vluyn 
11160116  Celtic Rhythm 
11160117  SV Bislich
11160118  Kempener TV
11160119  Teakwon Do Niederrhein
11160120  RSC Dinslaken
11160121  TuS Xanten
   

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